Regional zu denken und Freiräume auf allen Ebenen zu fördern einerseits und nachhaltig und gerecht zu haushalten andererseits waren zwei Impulse von PuK, die zu bereits laufenden Prozessen auf gemeindlicher und dekanatlicher Ebene einen inhaltlich-theologischen Begründungszusammenhang hergestellt haben. Davon berührt sind:
Diese Prozesse mit PuK zu verbinden hatte wiederum zwei Folgen:
In den Leitlinien zur Neujustierung der Gebäude- und Finanzplanung im Gemeindebereich ist diese Herausforderung im Januar 2020 erkannt und angegangen worden. Denn auf Grundlage dieser Leitlinien sind neue Grundsätze für die Bedarfsplanung und Finanzierung sowohl von Pfarrhäusern als auch von Gemeindehäusern entwickelt worden.
Aufgrund des zu erwartenden Rückgangs der Pfarrdienstverhältnisse um 50 % bis 2035 und des dementsprechend geringeren Bedarfs, ist klar, dass der Bestand der Pfarrdienstwohnungen deutlich reduziert werden muss. Um dies zu erreichen, sieht die im Juli 2021 in Kraft getretene Pfarrhaus-bedarfsplanungs-Verordnung vor, dass für jeden Dekanatsbezirk vom Dekanatsausschuss in Abstimmung mit der Landeskirchenstelle und dem landeskirchlichen Baureferat ein regionaler Pfarrhausbedarfsplan erstellt und beschlossen wird, der die vorhandenen Pfarrdienstwohnungen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (z.B. Perspektiven der Pfarrstellenstruktur, Sanierungsbedarf, Erhaltungsaufwand, örtlicher Mietwohnungsmarkt) den folgenden Kategorien zuordnet:
Einzelheiten sind im Leitfaden zur Bedarfsplanung für Pfarrdienstwohnungen (Intranet LKA/Abt. E/Rundschreiben) dargestellt.
Von 2021 bis 2022 haben dann Abstimmungsgespräche zwischen den strategisch und fachlich Verantwortlichen der mittleren und der landeskirchlichen Ebene („Runde Tische“) stattgefunden. Diese haben in der Zusammenschau ihrer Ergebnisse ergeben, dass für den Gesamtbereich der ELKB eine Reduzierung des Bestands der Pfarrdienstwohnungen um ca. 35 % realistisch ist. Jetzt muss noch die schrittweise Umsetzung in den betroffenen Kirchengemeinden und Pfarreien folgen.
Für
Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen gilt nun eine, auf einen Nutzungszeitraum
von zehn Jahren bezogene Regel-Kostenobergrenze in Höhe von 50.000 €,
an der sich die Landeskirche hälftig beteiligt. Diese Neuregelung hat eine
erhebliche Verwaltungsvereinfachung bewirkt, weil Baumaßnahmen
an Pfarrdienstwohnungen, welche die Regel-Kostenobergrenze nicht überschreiten,
keine kirchenaufsichtliche Genehmigung mehr erfordern. Stattdessen sind
sie den kirchlichen Aufsichtsbehörden nur noch anzuzeigen.
Ferner sollen die kirchenaufsichtlichen Befugnisse in Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen stufenweise von der Landeskirchenstelle auf die Dienstleistungszentren Bau in den Verwaltungsverbünden übertragen werden, sofern sie zur Übernahme dieser Aufgaben bereit bzw. in der Lage sind. PuK greift in diesen Überlegungen insofern, als durch diese Maßnahmen deutlich mehr Verantwortung vor Ort bzw. auf der mittleren Ebene wahrgenommen werden kann als bisher.
Im Januar 2024 wird durch die im Frühjahr 2023 verabschiedete Änderungsverordnung zur Kirchengemeinde-Bauverordnung auch für Gemeindehäuser eine strukturierte Bedarfsplanung eingeführt. In Entsprechung zum Verfahren der Pfarrhausbedarfsplanung sind 2023/2024 in jedem Dekanatsbezirk „Runde Tische“ der strategisch und fachlich Verantwortlichen der mittleren und der landeskirchlichen Ebene geplant, bei denen unter Berücksichtigung der Gemeinde- und Pfarrstellenentwicklung in der Region und in Abstimmung mit den betroffenen Kirchengemeinden Festlegungen für die dauerhaft zu erhaltenden sowie die kurz- und mittelfristig aufzugebenden Gemeindehäuser getroffen werden sollen.
Noch weitgehender als bei der neuen Pfarrhausbedarfsplanung wird den Dekanatsbezirken hier die Verantwortung für die Prozesssteuerung und die Finanzierung übertragen! Dies bedeutet eine Neuorientierung sowohl für das Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen in den Leitungsorganen des Dekanatsbezirks als auch für dessen Geschäftsführung und Verwaltung. Denn nach welchen Gesichtspunkten Gemeindehäuser den verschiedenen Kategorien zugeordnet werden und ob eine Baumaßnahme an einem bestimmten Gemeindehaus finanziell gefördert wird, entscheidet nun allein die Dekanatsebene. Der Gestaltungsspielraum der mittleren Ebene ist damit i.S. von PuK erweitert worden.
Anstelle der bisherigen landeskirchlichen Bedarfszuweisung für Baumaßnahmen (von i. d. R. einem Drittel der Gesamtkosten) stellt nun die Dekanatsebene in entsprechendem Umfang Finanzmittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck erhalten die Dekanatsbezirke ab Januar 2024 entsprechend den Kriterien der Schlüsselzuweisungen (unabhängig von einem Baufall) aus den bisherigen landeskirchlichen Finanzmitteln für Gemeindehaussanierungen eine jährliche Pauschale. Landeskirchliche Bedarfszuweisungen werden künftig nur noch in besonderen Ausnahmefällen (z.B. besonderes landeskirchliches Interesse) gewährt.
Diese Neuregelungen sind ebenfalls mit einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung verbunden. Denn Baumaßnahmen an Gemeindehäusern bedürfen nun keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung mehr. Eine Ausnahme davon besteht nur, wo eine landeskirchliche Bedarfszuweisung benötigt wird. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der landeskirchlichen Bauberatung. Die Eigenverantwortung der Regionen bzw. der mittleren Ebene soll dadurch gestärkt und Bürokratie abgebaut werden.
Nicht jede Kirchengemeinde wird in Zukunft mehr ein eigenes Haus haben bzw. sich ein eigenes Haus leisten können. Vielmehr wird ebenso wie bei den Strukturen der Kirchenvorstandsarbeit, der Gestaltung der Dienstaufträge der Hauptamtlichen und der pfarramtlichen Geschäftsführung auch bei den Immobilien über Gemeindegrenzen hinausgedacht werden müssen.
Wie das funktionieren und rechtssicher organisiert werden kann, ist in der im März 2023 erschienenen Neuauflage der Broschüre  Zusammenarbeit stärken  (ELKB Intranet) anschaulich erläutert.
Hier erfahren Sie mehr über Regiolokale Kirchenentwicklung.
OKR Prof. Dr. Hans-Peter Hübner, Leitung Abteilung E „Gemeinde und Kirchensteuer“